§ 26 Bgld. LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

§ 26

Führen auffälliger Hunde

Auffällige Hunde dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, die über einen Sachkundenachweis verfügen, sind an einer Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen. Die Maulkorbpflicht gilt für diese Hunde auch in Hundeauslaufzonen gemäß § 21. Der Sachkundenachweis ist mitzuführen und auf Verlangen von Organen der Gemeinde oder der Bundespolizei vorzuweisen.

26.04.2019

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