§ 26
Bildung und Wahl der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat hat für die einzelnen Angelegenheiten oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches die erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Anzahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuß muß mindestens drei und darf nicht mehr als neun Mitglieder haben. Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) zu bilden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Ausschüsse sind derart zusammenzusetzen, daß die Anzahl der einzelnen Mitglieder aller Ausschüsse zusammengerechnet, dem Verhältnis der Stärke der Gemeinderatsparteien entspricht. Im Kontrollausschuss muss jede Gemeinderatspartei mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
(2a) Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.
(3) Der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder des Gemeinderates, die auch Bedienstete der Stadt sind, dürfen nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein.
(4) Die Ausschüsse werden für die Amtsperiode des Gemeinderates gebildet, wenn sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktion ergibt.
(5) Der Gemeinderat kann einen Ausschuß vorzeitig auflösen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(6) Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht, durch Abberufung oder durch Tod. Für den Verzicht gilt § 67 Abs. 1 sinngemäß. Für die Abberufung gilt § 69 sinngemäß.
(6a) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.
(7) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende sachverständige Personen mit beratender Stimme berufen.
(8) Die Ausschüsse haben den Obmann und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen; dabei ist das Stärkeverhältnis (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) der Parteien im Hinblick auf die Gesamtzahl der Obmänner zu berücksichtigen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf nicht derselben Gemeinderatspartei angehören wie der Bürgermeister.
(9) Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.
09.01.2023
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