§ 26 K-GHG

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2019

§ 26
Anweisungen

(1) Die Anweisungen für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind für jeden Geschäftsfall einzeln zu erteilen. Für mehrere sachlich zusammengehörende Buchungsvorgänge ist eine Sammelanweisung zulässig. Wenn Buchungsvorgänge gleicher Art regelmäßig wiederkehren, dürfen Daueranweisungen, jedoch nur für das laufende Finanzjahr, ausgestellt werden.

(2) Jede Anweisung für Buchungsvorgänge hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) das Finanzjahr;
  2. b) den Auftrag zur Annahme oder Leistung;
  3. c) den anzunehmenden oder zu leistenden Betrag;
  4. d) die Bezeichnung des Verpflichteten oder des Berechtigten, dessen Anschrift und gegebenenfalls die Bankverbindung;
  5. e) den Grund und die Weisung über allfällige Abzüge und Einbehalte;
  6. f) den Hinweis, dass der Buchungsvorgang der laufenden Verwaltung zuzurechnen ist oder auf Grund des anzugebenden Beschlusses des zuständigen Organes zu erfolgen hat;
  7. g) das Haushaltskonto;
  8. h) den Vermerk, dass die Bedeckung unter dem angeführten Haushaltskonto selbst oder im Rahmen der Verstärkungsmittel im Voranschlag gegeben ist, oder einen Hinweis auf die genehmigten außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen (Bedeckungsvermerk);
  9. i) den Prüfungsvermerk gemäß § 48 Abs. 2;
  10. j) die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit;
  11. k) bei Lieferung von inventarisierungspflichtigen Gütern den Vermerk über die Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis (Inventarisierungsvermerk);
  12. l) den Tag der Ausstellung der Anweisung und die Unterschrift des Anweisungsberechtigten.

(3) Den Anweisungen sind die dem Buchungsvorgang zu Grunde liegenden Unterlagen, wie Rechnungen, anzuschließen.

(4) Für eine Auszahlung von Verfügungsmitteln, für die ein Beleg des Empfängers nicht vorliegt, müssen Eigenbelege erstellt werden. Der Eigenbeleg hat den Zweck, die Höhe, das Datum, den Empfänger und die Unterschrift des Anweisungsberechtigten zu enthalten.

25.11.2019

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