§ 26 Bgld. LBwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 26

Transportmittel

(1) Zum Transport von Leichen dürfen nur Kraftfahrzeuge gemäß der Verordnung über die zur Leichenüberführung verwendeten Fahrzeuge, LGBl. Nr. 21/2012, verwendet werden. Der Transport darf nur in versargtem Zustand erfolgen.

(2) Bei Hausabholungen oder Abholungen aus Altenwohn- und Pflegeheimen kann von der Versargung gemäß Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Leiche in einer entsprechenden Bergetransporttrage in die Aufbahrungshalle oder in einen dafür geeigneten gewerberechtlich genehmigten Kühlraum eines Bestattungsunternehmens zur Kühlung gebracht und dort versargt wird.

(3) Bei Leichenbergungen aus unwegsamem oder unzugänglichem Gelände kann die Leiche mittels eines Sanitätssarges oder einer entsprechenden Bergetransporttrage in einem anderen Transportmittel bis zu einem geeigneten Übergabepunkt, der von einem Kraftfahrzeug gemäß Abs. 1 befahren werden kann, transportiert werden. Im Falle eines in einem Rettungsfahrzeug eingetretenen Todes kann die Leiche im Rettungsfahrzeug bis zur nächstgelegenen Aufbahrungshalle transportiert werden.

20.12.2018

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