§ 26 Bgld. LKWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 26

Ausstellung einer Briefwahlkarte

(1) Beim mündlichen Antrag ist die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers durch ein Dokument nachzuweisen, bei juristischen Personen zusätzlich durch einen Nachweis über die Außenvertretungsbefugnis oder eine Vollmacht gemäß § 17 Abs. 2, beim schriftlichen Antrag ist die Legitimierung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf geeignete Weise, insbesondere durch die persönliche Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers glaubhaft zu machen.

(2) Bei Stattgeben des Antrages ist vom Wahlbüro die Briefwahlkarte auszustellen und der oder dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraumes nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg mittels eingeschriebener Briefsendung zuzusenden. Neben der Briefwahlkarte in Form eines Kuverts sind auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 48) und ein Wahlkuvert (§ 47) auszufolgen. Die Briefwahlkarte hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Briefwahlkarte ist weiters ein Hinweis gemäß § 25 Abs. 4 beizufügen, der Folgendes enthält:

  1. 1. Erläuterung der Stimmabgabe im Postweg, wonach der Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, in das Wahlkuvert einzulegen, dieses zu verschließen, anschließend das Wahlkuvert in die Briefwahlkarte einzulegen und an die Kreiswahlkommission zu senden ist;
  2. 2. datumsmäßig bezeichnete Fristen, bis zu der die Briefwahlkarte bei der Kreiswahlkommission einlangen muss;
  3. 3. Erläuterung der Gültigkeitsvoraussetzungen für die Stimmabgabe im Postweg sowie der Auszählungsmodalitäten;
  4. 4. Name und Adresse des wahlberechtigten Mitglieds;
  5. 5. Mitgliedsnummer;
  6. 6. Überkuvert für die Rücksendung samt aufgedruckter Adresse der Kreiswahlkommission, an die die Briefwahlkarte zu senden ist.

(3) Beabsichtigt das Wahlbüro dem Wahlkartenantrag nicht statt zu geben, ist der Antrag unverzüglich der Kreiswahlkommission vorzulegen und hat diese darüber innerhalb von drei Tagen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission steht kein Rechtsmittel zu.

(4) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Spalte Anmerkung bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Briefwahlkarte“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.

(5) Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarte darf keine Ersatzwahlkarte ausgestellt werden.

(6) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 2 vorgesehenen Frist den Kreiswahlkommissionen und der Landeswahlkommission bekannt zu geben.

20.11.2024

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