§ 26 Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

LGBl. Nr. 61/2022

§ 26

Einhebung der Kurtaxe

Pflichten der Unterkunftsgeber und der Inhaber der Kurmittel

(1) Die Unterkunftsgeber und die Inhaber der Kurmittel gemäß § 1 Abs. 11 oder Kureinrichtungen sind verpflichtet, die Kurtaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Kurtaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Die Unterkunftsgeber sowie die Inhaber der Kurmittel und Kureinrichtungen haften für die Entrichtung und Abfuhr der Kurtaxe an die Gemeinde.

(2) Unterkunftsgeber, die touristische Gäste gemäß § 22 Abs. 3 beherbergen, haben die Bestimmungen zu den Ortstaxen gemäß §§ 20 und 21 Bgld. TG 2021 zu befolgen.

(3) Die Unterkunftsgeber gemäß Abs. 1 haben

  1. 1. Für die Abgabenermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Aufenthalte zu führen und diese im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an die Gemeinde sowie an die Burgenland Tourismus GmbH und den Kurfonds zu übermitteln;
  2. 2. den Gast am Tag der Anreise im Gästeverzeichnis zu erfassen;
  3. 3. über Verlangen der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einem Aufenthalt verbunden ist, innerhalb von 72 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erfolgt;
  4. 4. die Kurtaxe von den Gästen einzuheben;
  5. 5. für die Kurtaxe bei der Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 10. des nächstfolgenden Monats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:
  1. a) die Zahl der beherbergten Personen;
  2. b) die Zahl der Tagesgäste welche Kurmittel in den Räumlichkeiten des Unterkunftsgebers in Anspruch genommen haben;
  3. c) die Zahl der Aufenthalte abgabenpflichtiger Personen;
  4. d) die Zahl der Aufenthalte abgabenbefreiter Personen;
  5. e) die sich aus lit. a bis c ergebenden Abgabenbeträge;
  1. 6. Die eingehobenen Beträge bis zum Zeitpunkt nach Z 5 an die Gemeinde abzuführen.

(4) Die Inhaber von Kurmittel oder Kureinrichtungen haben

  1. 1. für die Abgabenermittlung geeignete Aufzeichnungen zu führen und diese im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an die Gemeinde und den Kurfonds zu übermitteln;
  2. 2. den Kurgast am Tag der Anreise zu erfassen;
  3. 3. die Kurtaxe von den Kurgästen einzuheben;
  4. 4. die eingehobenen Beträge und die entsprechenden Meldungen gemäß der Kurordnung an die Gemeinde abzuführen.

18.08.2022

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