§ 26 K-GFPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2019

5. Abschnitt

Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im
Rahmen der Feuerbeschau

§ 26

Feuerbeschau

nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.

(6) Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerstätten noch elektrische Leitungen befinden und auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes – ausgenommen Lagerungen von Ernteerzeugnissen – erfolgen, kann der Bürgermeister auf Antrag des Eigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) von der Verpflichtung zur Durchführung der Feuerbeschau absehen.

18.11.2019

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