4. Abschnitt
Ermessensregelung, Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
§ 26
Ermessensregelung
Vertretbare Abweichungen von den vor angeführten Bestimmungen können seitens der Landesregierung bei Bedarf auf Basis entsprechender Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden, wobei gesetzlich geregelte Schutzziele sowie die Schutzziele dieser Verordnung zu beachten sind.
23.12.2019
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