§ 26
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche gemäß § 24 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen.
(2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 9 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 9 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
(4) Die zuständige Behörde kann mit der ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
(5) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 4 nicht zustande, hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
21.02.2024
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