§ 26 K-GVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abschnitt III
Rechte des Vertragsbediensteten

§ 26
Bezüge

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Kindergartenleiterzulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Haushaltszulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese mit Verordnung wie folgt zu erhöhen:

  1. a) Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegten Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen, soferne keine Vereinbarung nach lit. b geschlossen wurde;
  2. b) wird eine Vereinbarung im Sinne der lit. a der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, und dem Kärntner Gemeindebund abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, sinngemäß mit der Maßgabe, daß sich die Zuständigkeiten nach § 2 dieses Gesetzes richten, anzuwenden. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen sind § 26b und § 46a K-LVBG 1994 auf Vertragsbedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

09.01.2024

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