zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019
4. Abschnitt
Magistrat
§ 26
Aufgaben
(1) Die Geschäfte der Stadt und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(3) Dem Magistrat obliegt die laufende Verwaltung des Vermögens der Stadt, ihrer Fonds, Anstalten, Stiftungen, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit nicht eigene Verwaltungen eingerichtet sind.
(4) Dem Magistrat sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
- 1. die Aufnahme nicht ständiger Bediensteter für nicht länger als sieben Monate, die einverständliche Lösung und die vorzeitige Auflösung ihres Dienstverhältnisses;
- 2. der Erwerb oder die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 0,2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres;
- 3. die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 0,2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres;
- 4. die widmungsgemäße Nutzung von beweglichem und unbeweglichem Gemeindevermögen;
- 5. die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen bis höchstens 730 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgelegten Richtlinien;
- 6. der Abschluss von befristeten Miet- und Pachtverträgen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten.
(5) Werden nach Abs. 4 Z 2 oder 3 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
31.10.2019
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