§ 26
Beitragserklärung und Beitragsleistung
(1) Jeder Beitragspflichtige hat bis 15. April eines jeden Jahres der Landesregierung eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres und den sich danach ergebenden Tourismusförderungsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze gemäß § 24) ergeben.
(2) Erweist sich der selbst berechnete Tourismusförderungsbeitrag als nicht richtig, so kann die Landesregierung einen Abgabenbescheid erlassen, mit dem der Tourismusförderungsbeitrag festgesetzt wird. Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Beitragspflichtigen selbst berechneter und der Landesregierung bekannt gegebener Tourismusförderungsbeitrag ist vollstreckbar. Die Übermittlung der Beitragserklärung hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist dem Beitragspflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Landesregierung die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.
(3) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so ist dieser zu entrichten. In diesem Fall ist zwar auch eine Beitragserklärung abzugeben, jedoch kann die Umsatzbekanntgabe entfallen. Im Übrigen hat der Beitragspflichtige den Tourismusförderungsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusförderungsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Verbleiben nach einer Überweisung Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrundeliegende Beitragspflicht dennoch zur Gänze als erfüllt.
(4) Der Tourismusförderungsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Tourismusförderungsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Tourismusförderungsbeiträge unter 1 000 Euro sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheids eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Landesregierung über Antrag unverzüglich rück zu erstatten.
22.02.2021
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