§ 26
Kontrolle
(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen der Kontrolle der Landesregierung.
(2) Kontrollen in Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen der mobilen Pflege und Betreuung sowie in Behinderteneinrichtungen sind grundsätzlich unangekündigt und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren, in Seniorentageszentren mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, in Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 grundsätzlich einmal innerhalb von drei Jahren, durchzuführen.
(3) Kontrollen umfassen die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide, insbesondere bezüglich Hygiene- und Qualitätsstandards für Pflege und Betreuung, die Dokumentation und Gemeinnützigkeit. Bei Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen die Kontrollen auch die Verpflegung.
(4) Organen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede erforderliche Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die vorzuhaltenden Unterlagen sowie die Kontaktnahme mit den zu pflegenden und betreuenden Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen. Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(5) Werden bei der Durchführung der Kontrolle Mängel festgestellt, ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung deren Behebung, außer bei Gefahr in Verzug, unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(6) Ergibt sich im Zuge einer Kontrolle die Notwendigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, können diese von der Landesregierung vorgeschrieben werden.
25.10.2019
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