§ 26 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 26

Verbot der Geschenkannahme

(1) Der oder dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der oder dem Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die oder der Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat den Dienstgeber umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder symbolischem Wert können der oder dem Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

23.12.2019

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