§ 26 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 26

Raumheizgeräte

(1) Raumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.

(2) Dabei ist

  1. 1. festzustellen, ob die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d und die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllt werden, und
  2. 2. zu prüfen, ob aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.

(3) Bei der erstmaligen Überprüfung von Raumheizgeräten, die tatsächlich nur einen Raum beheizen, ist von einer oder einem Prüfberechtigten zu prüfen, ob

  1. 1. die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d vorliegen, ohne die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen zu prüfen, und
  2. 2. aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.

(4) Raumheizgeräte, die mehrere Räume beheizen, sind sowohl einer erstmaligen Überprüfung als auch wiederkehrenden Überprüfungen durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei der erstmaligen Überprüfung und der wiederkehrenden Überprüfung (einfache oder umfassende Überprüfung) gelten die Bestimmungen für Kleinfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen (§ 25 Abs. 1 bis 3, §§ 27 bis 29).

(5) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

23.05.2019

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