§ 26
Raumheizgeräte
(1) Raumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Dabei ist
- 1. festzustellen, ob die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d und die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllt werden, und
- 2. zu prüfen, ob aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
- Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt oder je nach Art des Raumheizgerätes in Prüfberichten entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der zuständigen Behörde und der Überwachungsstelle zu übermitteln.
(3) Bei der erstmaligen Überprüfung von Raumheizgeräten, die tatsächlich nur einen Raum beheizen, ist von einer oder einem Prüfberechtigten zu prüfen, ob
- 1. die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d vorliegen, ohne die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen zu prüfen, und
- 2. aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
- Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt und je nach Art der Feuerungsanlage in einem Prüfbericht entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind auf Verlangen von der Betreiberin oder dem Betreiber der zuständigen Behörde, der Überwachungsstelle und der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung zu übermitteln. Raumheizgeräte, die nur einen Raum beheizen, sind unabhängig vom verwendeten Brennstoff nicht wiederkehrend prüfpflichtig.
(4) Raumheizgeräte, die mehrere Räume beheizen, sind sowohl einer erstmaligen Überprüfung als auch wiederkehrenden Überprüfungen durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei der erstmaligen Überprüfung und der wiederkehrenden Überprüfung (einfache oder umfassende Überprüfung) gelten die Bestimmungen für Kleinfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen (§ 25 Abs. 1 bis 3, §§ 27 bis 29).
(5) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
23.05.2019
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