§ 26 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2021

LGBl. Nr. 70/2021

§ 26

Einzelraumheizgeräte

(1) Einzelraumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.

(2) Bei der Überprüfung von Einzelraumheizgeräten einschließlich ortsfest gesetzter Öfen und Herde ist von einer oder einem Prüfberechtigten

  1. 1. festzustellen, ob die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis f erfüllt werden, jedoch ohne zu prüfen, ob die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste und Wirkungsgradanforderungen erfüllt werden, und
  2. 2. zu prüfen, ob aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.

(3) Einzelraumheizgeräte, die mehrere Aufstellungsräume beheizen, sind ebenfalls nur einer einfachen Überprüfung im Sinne des Abs. 1 und 2 durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei dieser erstmaligen Überprüfung gelten die Bestimmungen für Feuerungsanlagen sinngemäß (§ 25 Abs. 1 bis 3, § 27 Abs. 1, §§ 28 und 29) und Emissionsmessungen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 sind nur durchzuführen, wenn bei der Anlage die Voraussetzungen des § 24 vorliegen.

(4) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

05.10.2021

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