§ 26 Abs. 2 tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 am 1. Jänner 2023 in Kraft.
§ 26
Jahresfischereikarte
(1) Die erstmalige Ausstellung der Jahresfischereikarte erfolgt bei einer Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Antrag ist ein Lichtbild und der Nachweis der Eignung beizulegen.
(2) Die Jahresfischereikarte behält ihre Gültigkeit, wenn die Jahresfischereikartenabgabe jährlich bis zum 1. März entrichtet wird. Voraussetzung für das Erlangen einer Jahresfischereikarte ist
- 1. die Vollendung des 14. Lebensjahres,
- 2. der Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 29,
- 3. das Nichtvorliegen eines Verweigerungs- oder Entziehungsgrundes gemäß § 28.
10.01.2022
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