§ 26
Angehörigenentlastung
(1) Angehörigen, die Menschen mit Behinderungen im gemeinsamen Haushalt überwiegend betreuen, kann das Land Hilfeleistung gewähren, indem einzelne Maßnahmen der notwendigen Betreuung und Hilfe für bestimmte Zeit an Dritte übertragen werden können.
(2) Das Land kann Zuschüsse zu den Kosten der Entlastungsleistungen gewähren. Entlastungsleistungen sind
- 1. die stundenweise ambulante Familienentlastung in den Wohnräumen der Familie durch mobile Pflege- und Betreuungsdienste, um den Menschen mit Behinderung so lange wie möglich zu Hause betreuen zu können oder durch
- 2. die vorübergehende stationäre oder teilstationäre Unterbringung in einer Einrichtung gemäß § 17 Bgld. SEG 2023, mit denen eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht.
(3) Für die Beurteilung des Ausmaßes der notwendigen Unterstützung ist abhängig vom jeweiligen Betreuungserfordernis des Menschen mit Behinderung entweder ein pflegerisches, psychologisches oder sozialarbeiterisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.
(4) Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistung zur Entlastung von betreuenden Angehörigen erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
24.05.2024
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