§ 26 Bgld. BPMG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2024

LGBl. Nr. 59/2024

8. Abschnitt

Straf-, Verfahrens- und Schlussbestimmungen

§ 26

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt;
  2. 2. eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
  3. 3. den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
  4. 4. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
  5. 5. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;
  6. 6. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
  7. 7. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
  8. 8. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
  9. 9. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
  10. 1 0. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
  11. 11. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16b Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
  12. 12. den Verpflichtungen nach § 16b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 nicht nachkommt;
  13. 13. bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. der Hinweispflicht nach § 16b Abs. 3 nicht nachkommt;
  14. 14. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16d das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
  15. 15. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 16d Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
  16. 16. ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des § 17a verwendet;
  17. 17. einem Auftrag nach § 17e nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  18. 18. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 16e eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 16e Abs. 2 entspricht;
  19. 19. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16e Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
  20. 2 0. die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 16f nicht unterrichtet;
  21. 21. ein Bauprodukt entgegen § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder entgegen § 17 Abs. 3, 4 und 5 auf dem Markt bereitstellt sowie der Mitteilungspflicht nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
  22. 22. den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
  23. 23. den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 25a, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 4 bis 10 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 2 500 Euro bis höchstens 50 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3 bis 14, 18, 19 und 21 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

26.09.2024

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