5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
03.03.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2022
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
03.03.2022
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