§ 14 FERG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2023

§ 14

Behörden

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. 1. die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, insbesondere
  1. a) für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts,
  2. b) für die Straßenaufsichtsorgane (§ 10) sowie
  3. c) für Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr nach dem 3. Abschnitt;
  1. 2. die Landesregierung für die Straßenaufsichtsorgane (§ 10), sofern die Tätigkeit des Organes ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist;
  2. 3. der Bürgermeister für die Organe zur Überwachung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9).

15.05.2023

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