Artikel 14 Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2013

Artikel 14

Produktregistrierung

(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

  1. 1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
  2. 2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Art. 16). Die Registrierung hat nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erfolgen, in deren Wirkungsbereich sich die Registrierungsstelle befindet.

(4) Die Vertragsparteien erkennen Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.

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