Artikel 14 WerbeabgabeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 14

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 8 und 9 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)