Artikel 14
Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 und zu § 28 „Beweislast“.
2. In § 20 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „im ordentlichen Rechtsweg“ ersetzt.
3. In § 20 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu § 21 lautet:
„Beweislast“
5. In § 21 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „einem ordentlichen“ eingefügt.
6. Die Überschrift zu § 28 lautet:
„Beweislast“
7. In § 28 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „einem ordentlichen“ eingefügt.
8. In § 34 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt und vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
9. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu §§ 21 und 28, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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