zu Abs. 2: LGBl. Nr. 106/2022
Artikel 14
Übergangsbestimmungen
(1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2015 bis 2017 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode ab dem Jahr 2018 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
(3) Die nach den Art. 5 bis 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen für Erwachsene im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, eingerichtete Steuerungsgruppe, Akkreditierungsgruppe und Geschäftsstelle werden fortgeführt und gelten als im Sinne der Art. 5 bis 7 dieser Vereinbarung als eingerichtet.
30.12.2022
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