Artikel 14 Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.1999

Artikel 14

Verfahrensvorschriften

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)