4. ABSCHNITT
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A)
Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)