Artikel 14 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

4. ABSCHNITT

Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds

Unterabschnitt A)

Bundesgesundheitsagentur

Artikel 14

Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.

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