Artikel 14 Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1980

Artikel 14

Kündigung

(1) Dieser Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei erst nach Ablauf von 30 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander nicht.

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