Artikel 14 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 14

Landtagsklubs

Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.

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