Artikel 14 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Artikel 14

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II im Kindergartenjahr 2018/19 Zweckzuschüsse in der Höhe von 125 Millionen Euro und in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 142,5 Millionen Euro, hiervon 70 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind:

(2) Der Zuschuss, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, und die Kofinanzierung sind für folgende Bereiche nach folgenden Anteilen zu verwenden:

  1. 1. für den Ausbau des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots mindestens 65 Prozent des Bundeszuschusses
  2. 2. für die frühe sprachliche Förderung mindestens 25 Prozent des Bundeszuschusses.

(2a) Die nach Finanzierung der Besuchspflicht nach Art. 5 überschüssigen Zweckzuschüsse für die Besuchspflicht können von den Ländern ebenfalls für die Zwecke gemäß Abs. 2 flexibel eingesetzt werden.

(3) Finanzmittel der Gemeinden, die für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Die Finanzmittel, die von privaten Trägern von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für Zwecke des Ausbaus des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots eingesetzt werden, sind zur Hälfte bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Trägern geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Kindergartenjahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.

(4) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.

(5) Zweckzuschussmittel, die mit Ende der Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht abgerechnet werden können, sind dem Bund vom jeweiligen Land rückzuerstatten.

14.01.2019

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