Artikel 14 EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2008

Artikel 14

Meldepflichten

(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoring zu melden.

(2) Gemäß den Bestimmungen der Art. 40 und 57 Allgemeine Verordnung sind im Anlassfall die erforderlichen Informationen im Wege der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Werden von der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen oder Prüfstellen gemäß Art. 7 bei der Prüfung von Vorhaben Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind diese nach den Verfahren, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 i. d.F. Verordnung Nr. 2035/2005 in Österreich von den jeweils zuständigen Prüfbehörden gemäß Art. 6 festgelegt wurden, samt den veranlassten Abhilfemaßnahmen zu melden.

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