Artikel 14
Übergangsbestimmungen
(1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2012 bis 2014 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2015 bis 2017 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
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