Artikel 14
Genehmigung von medizinisch-technischen
Großgeräten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 für diese Geräte zu genehmigen haben.
(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Abs. 1 werden sein:
- 1. Diagnosegeräte
- a) Computer-Tomographen
- b) Emissions-Computer-Tomographen
- c) Kernspin-Tomographen
- d) Koronarangiographische-Arbeitsplätze
- e) Digitale Substraktions-Angiograpiegeräte
- f) Positronen-Emissionstomograph
- 2. Therapiegeräte
- a) Tele-Koblat-Therapiegeräte
- b) Linearbeschleuniger
- c) Stoßwellenlithotripter
- d) Kreisbeschleuniger
- 3. Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die der Fonds durch Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bestimmt.
(3) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung für medizinisch-technische Großgeräte) zu erlassen haben.
(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
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