Artikel 14 Krankenanstaltenfinanzierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 14

Genehmigung von medizinisch-technischen
Großgeräten in Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 für diese Geräte zu genehmigen haben.

(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Abs. 1 werden sein:

  1. 1. Diagnosegeräte
  1. a) Computer-Tomographen
  2. b) Emissions-Computer-Tomographen
  3. c) Kernspin-Tomographen
  4. d) Koronarangiographische-Arbeitsplätze
  5. e) Digitale Substraktions-Angiograpiegeräte
  6. f) Positronen-Emissionstomograph
  1. 2. Therapiegeräte
  1. a) Tele-Koblat-Therapiegeräte
  2. b) Linearbeschleuniger
  3. c) Stoßwellenlithotripter
  4. d) Kreisbeschleuniger
  1. 3. Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die der Fonds durch Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bestimmt.

(3) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung für medizinisch-technische Großgeräte) zu erlassen haben.

(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.

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