Artikel 14 Zielsteuerung-Gesundheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Art. 14

Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

(1) Der Steuerungsbereich Versorgungsprozesse umfasst insbesondere folgende Inhalte:

  1. 1. Umsetzung des Maßnahmenpakets zur nachhaltigen Sicherstellung und Attraktivierung der Gesundheitsberufe gemäß Art. 8 Gesundheitspersonal der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.
  2. 2. Festlegungen zum umfassenden Einsatz von IKT zur Systemsteuerung und -innovation gemäß Art. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
  3. 3. Optimierung der intersektoralen Behandlungsprozesse (BQLL Präoperative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement) unter Nutzung der Instrumente des Gesundheitsqualitätsgesetzes
  4. 4. Entwicklung und Festlegung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche einschließlich Patienteninformation, wobei die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist
  5. 5. Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten
  6. 6. Forcierung der ärztlichen bzw. der Gesundheitsversorgung von Menschen in Pflegeeinrichtungen und in häuslicher Pflege vor Ort in Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich
  7. 7. Maßnahmen zur Erhöhung der Patient:innensicherheit durch verbindliche Umsetzung von internationalen Patient:innensicherheitszielen und Stärkung der Patient:innenbeteiligung bzw. Gesundheitskompetenz
  8. 8. Maßnahmen zur Optimierung der integrierten Versorgung chronisch kranker Menschen durch bundesweit einheitliche Versorgungsprozesse und Umsetzung digitaler Technologien zur Unterstützung der Behandlungs- und Versorgungsprozesse sowie Festlegung der Vorgehensweise zur Priorisierung, Entwicklung und Umsetzung von Disease Management Programmen nach internationalem Vorbild. Die Schaffung von gesetzlichen Rahmenvorgaben sowohl in Sozialversicherungs- als auch in den Berufsgesetzen ist Voraussetzung zur Optimierung der strukturierten Versorgung von Menschen mit chronischen Erkrankungen.
  9. 9. Formulierung von Qualitätskriterien zu sektorenübergreifenden Versorgungsmodellen für eine integrierte Versorgung insbesondere von chronisch kranken Menschen im ÖSG.
  10. 1 0. Maßnahmen zur Optimierung der inklusiven Versorgung von Menschen mit Behinderung
  11. 11. Ausbau der Transparenz von qualitätsrelevanten Versorgungsinformationen und Qualitätsarbeiten (Qualitätsportal), insbesondere müssen alle vorliegenden Ergebnisse einer datengestützten gesetzlichen Qualitätssicherung veröffentlicht werden.
  12. 12. Die unabhängige sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle im Gesundheitswesen.

(2) Auf Landesebene sind die Inhalte gemäß Abs. 1 ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:

  1. 1. Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von IKT zur Systemsteuerung und -innovation gemäß Art. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
  2. 2. Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (BQLL Präoperative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement)
  3. 3. Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.
  4. 4. Umsetzung der priorisierten Disease Management Programme

(3) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit werden zur Sicherstellung einer sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmten, effektiven und effizienten Versorgung mit Medikamenten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln jedenfalls folgende Themen bearbeitet:

  1. 1. Für die bundesweit einheitliche Bewertung von ausgewählten Arzneispezialitäten sind ein strukturierter Prozess sowie ein Bewertungsboard zu etablieren, wobei der EKO-Prozess unberührt bleibt. Wesentliche Elemente sind ein Horizon Scanning, der systematische Einsatz von HTA, gemeinsame Preisverhandlungen und eine bundesweit einheitliche Bewertung des Assessments.
  2. 2. Etablierung eines Bewertungsboards für ausgewählte hochpreisige und spezialisierte Arzneispezialitäten und sonstige hochspezialisierte Therapieformen (im intramuralen Bereich bzw. an der Nahtstelle zwischen intra- und extramuralen Bereich) zur Aufbereitung von bundesweit einheitlichen Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung, Rahmenbedingungen und für die Unterstützung von Preisverhandlungen. Die Geschäftsstelle des Bewertungsboards ist bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium einzurichten. Der EKO-Prozess und die Prüfung der Erstattungsfähigkeit im niedergelassenen Bereich bleiben davon unberührt.
  3. 3. Gemeinsamer sektoren- und bundesländer- und EU-mitgliedstaatenübergreifender Einkauf von ausgewählten, teuren bzw. innovativen Medikamenten einschließlich allfälliger Finanzierungslösungen. Dazu sind die notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen - insbesondere das Vergabewesen und das Sozialversicherungsrecht betreffend - zu schaffen.
  4. 4. Für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente sind auf Bundes- und/oder Landesebene gemeinsame Versorgungsmodelle sowie sektorenübergreifende Finanzierungskonzepte mit gemeinsamer Finanzverantwortung zu entwickeln und in der Folge umzusetzen.
  5. 5. Zur Erhöhung der Transparenz ist ein wechselseitiger Datenaustausch über Mengen und Kosten der im intra- und extramuralen Bereich verordneten bzw. dispensierten Medikamente in einer einheitlich zu vereinbarenden, standardisierten Form sicherzustellen. Diese Informationen sind auch dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen.

28.01.2025

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