Artikel 14 Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Alte FassungIn Kraft seit 26.12.1992

Art. 14

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

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