Artikel 14 GruVe-VE

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2016

LGBl. Nr. 16/2017

Artikel 14

Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

04.04.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)