Artikel 14 KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2018 bis 2023 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2024 bis 2028 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2028 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

(3) Die nach den Art. 5 bis 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen für Erwachsene im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022 eingerichtete Steuerungsgruppe, Akkreditierungsgruppe und Geschäftsstelle werden fortgeführt und gelten als im Sinne der Art. 5 bis 7 dieser Vereinbarung als eingerichtet.

05.08.2024

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