Artikel 14
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Leistungen nach den Art. 10 bis 12 sollen bei arbeitsfähigen Personen, auch wenn es sich um nach Art. 4 Abs. 2 zugehörige Personen handelt, von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig gemacht werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind.
(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
- 1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- 2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
- 3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- 4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG) leisten;
- 5. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4) Leistungen nach den Art. 10 bis 12 können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der ihnen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist auch der Lebensunterhalt der dem/der Arbeitsunwilligen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen weiterhin sicherzustellen.
(5) Für Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 bzw. nach einer längeren Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aus dem daraus erzielten Einkommen ein angemessener Freibetrag einzuräumen. Ein solcher Freibetrag ist jedenfalls nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 im Ausmaß von 15% des monatlichen Nettoeinkommens vorzusehen und mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Der Freibetrag beträgt mindestens 7% und höchstens 17% des Ausgangswertes nach Art. 10 Abs. 2.
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