Artikel 14 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

LGBl. Nr. 10/2008

Artikel 14

Landtagsklubs

Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.

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