Artikel 14 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2009

Artikel 14

Gemeinden

Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der Art. 12 und 13 sinngemäß angewandt werden.

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