Artikel 14 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

LGBl. Nr. 55/2013

Artikel 14

Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.

(2) Die Aufgaben und die Organisation der Bundesgesundheitsagentur sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt.

02.12.2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)