LGBl. Nr. 10/2008, LGBl. Nr. 75/2013
Artikel 14
Landtagsklubs
Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
09.01.2014
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