§ 43 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 43

Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

AUS_AM1/3

Ausbildungszeiten Stufe 1

B2/13

AUS_AM2/3

Ausbildungszeiten Stufe 2

B2/14

AUS_AM3/3

Ausbildungszeiten Stufe 3

B2/15

   

23.12.2019

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