§ 43
Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern
(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.
(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert:
- 1. Stufe 1: Erstes Jahr der Ausbildung.
- 2. Stufe 2: Zweites Jahr der Ausbildung.
- 3. Stufe 3: Drittes Jahr der Ausbildung.
- (3) Die Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
AUS_AM1/3 | Ausbildungszeiten Stufe 1 | B2/13 |
AUS_AM2/3 | Ausbildungszeiten Stufe 2 | B2/14 |
AUS_AM3/3 | Ausbildungszeiten Stufe 3 | B2/15 |
23.12.2019
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