§ 43 K-NBG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2019

§ 43

Zuständigkeit

Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter (§ 22 Abs. 5) – der Bezirksverwaltungsbehörde.

10.04.2019

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