§ 43
Zuständigkeit
Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter (§ 22 Abs. 5) – der Bezirksverwaltungsbehörde.
10.04.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)