§ 43 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 43

Zuständigkeit

(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Chancengleichheit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6 sowie gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in allen anderen Fällen die Landesregierung zuständig. Für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden, ist die Landesregierung zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderung, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.

(3) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß Abs. 1 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren oder die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.

24.05.2024

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