3. Teil
Tagesbetreuung
1. Abschnitt
Tagesmütter und Tagesväter
§ 43
Aufgabe
Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, die auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung, Bildung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.
14.03.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)