zur Überschrift: LGBl. Nr. 43/2006 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 64/2019 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 7/2012, LGBl. Nr. 44/2012 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 29/2004
8. Abschnitt
Kostenbeitrag und Kostenersatz
§ 43
Kostenbeitrag durch den Hilfeempfangenden
(1) In den Fällen der §§ 6 Abs. 1 Z 2 und 4 und 19 Z 3, 7 und 8 ist das Ausmaß der Hilfe durch Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes des Einkommens der oder des Hilfeempfangenden zu bestimmen. Das konkrete Ausmaß des zumutbaren Einsatzes des Einkommens der oder des Hilfeempfangenden ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe in dem Ausmaß zu leisten als durch die gewährte Maßnahme die Pflege und Betreuung der oder des Hilfeempfangenden erfolgt. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrags ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint. Bei Hilfe in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung nach § 36a ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
(4) § 13 Abs. 5 gilt sinngemäß.
24.09.2019
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