§ 43
Behördliche Aufgaben
(1) Der Landesregierung obliegt:
- a) die Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz;
- b) die Entscheidung über Leistungen nach §§ 13 oder 13a,
- c) die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach § 16,
- d) in den Fällen der lit. b sowie in jenen Fällen, in denen das Land Leistungen nach § 44 Abs. 1 lit. d, e oder k gewährt, die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.
(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
- a) die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch (§ 7 Abs. 2) besteht und soweit nicht durch Abs. 1 lit. b bis d anderes bestimmt ist;
- b) alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Menschen mit Behinderung, stimmen diese nicht überein, nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden. Bei Gefahr in Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem Amtsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach § 8a richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden.
21.08.2023
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