§ 43  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 43

Behördliche Aufgaben

(1) Der Landesregierung obliegt:

  1. a) die Erlassung von Verordnungen nach § 6 Abs. 5 und 10, § 12 Abs. 5, § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2;
  2. b) die Unterbringung von Menschen mit Behinderung nach § 13 in Einrichtungen,
  3. c) die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach § 16,
  4. d) in den Fällen der lit. b sowie in jenen Fällen, in denen das Land Leistungen nach § 44 Abs. 1 lit. d oder e gewährt, die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.

(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:

  1. a) die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch (§ 7 Abs. 2) besteht und soweit nicht durch Abs. 1 lit. b bis d anderes bestimmt ist;
  2. b) alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(3) Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde gilt § 60 Abs. 4 bis 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes.

11.01.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)