§ 43 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2022

§ 43

Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen

Die Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich zu den im 1. und 4. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber

  1. a) die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
  2. b) ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;
  3. c) Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
  4. d) die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;
  5. e) die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß lit. a erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
  6. f) das Netz zu betreiben und instand zu halten;
  7. g) die Lastflüsse abzuschätzen und die Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes zu prüfen;
  8. h) eine Evidenz über alle in ihrem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen zu führen;
  9. i) eine Evidenz aller in ihrem Netz tätigen Lieferanten zu führen;
  10. j) die Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer zu messen, deren Plausibilität zu prüfen und die Informationen und personenbezogenen Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffenen Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortlichen weiterzugeben;
  11. k) die Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen zu messen und die Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren weiterzugeben;
  12. l) Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
  13. m) Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel entgegenzunehmen und weiterzugeben;
  14. n) eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste einzurichten, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
  15. o) Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
  16. p) die Entgelte für die Netznutzung einzuheben;
  17. q) mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse zusammenzuarbeiten;
  18. r) die eingespeiste Ökoenergie an die Regulierungsbehörde bekannt zu geben;
  19. s) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  20. t) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
  21. u) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  22. v) bei der Planung des Verteilernetzausbaues Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;
  23. w) den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren;
  24. x) Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz an den zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;
  25. y) der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevor-stehende Anschlüsse.

06.12.2022

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